Erwägungsgrund 1 32007R0337
Wegen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens am 1. Januar 2007 sollte die Kostenerstattung für Dienstreisen in die genannten Länder für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften künftig unter die rechtliche Regelung von Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts fallen —