Art. 1 32007R0383
Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 der Warendefinition im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyestern, die dem KN-Code 55032000 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Saudi-Arabien, Belarus und der Republik Korea wird hiermit ohne Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen eingestellt.