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Diese technischen Spezifikationen müssen sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie stützen.
Die RIS-Leitlinien müssen sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie stützen.
Zur Förderung von RIS und zur Gewährleistung der Interoperabilität der Dienste gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelten die in Anhang III genannten technischen…
Der Antrag wird gemäß den technischen Bestimmungen im Anhang erstellt und vorgelegt.
Die Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Das in Artikel 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erwähnte technische Format wird in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.