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Die technischen Spezifikationen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie 2005/44/EG sowie künftige Fortschritte der Technik können es notwendig machen, die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG anzupassen. Bei Änderungen der technischen Spezifikationen sind die Arbeiten der Expertengruppe „Nachrichten für die Binnenschifffahrt“ angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG sind technische Spezifikationen für die Nachrichten für die Binnenschifffahrt festzulegen.
Die Leitlinien, die der Gegenstand dieser Verordnung sind, entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie…
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/44/EG sind bei den technischen Spezifikationen die Arbeiten anerkannter internationaler Organisationen gebührend zu…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt —
Da neue Informationen zur Risikobewertung der von der Behörde evaluierten Stoffe vorliegen und die geltenden Vorschriften für die Migrationsberechnung an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.