Erwägungsgrund 1 32007R0503
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der beiden Bezeichnungen „Pohořelický kapr“ und „Žatecký chmel“ und der Antrag Frankreichs auf Eintragung der beiden Bezeichnungen „Pomme du Limousin“ und „Tome des Bauges“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.