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Die Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls zusätzlich zu der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommen gewährten…
Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zu der Vervollständigung des Modells einer nachhaltigen Landwirtschaft für…
Im Rahmen des AKP-Zuckerprotokolls, das dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen in Anhang V beigefügt ist, sind einige AKP-Staaten für ihre Zuckerausfuhren auf den…
Es wird eine Regelung für finanzielle und technische Hilfe und gegebenenfalls Budgethilfe eingeführt, um den Anpassungsprozess in den Staaten des AKP-…
Für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die nicht über eine mehrjährige Anpassungsstrategie verfügen, wird die Hilfe im Jahr 2006 auf der Grundlage eines…
Jedem Staat des AKP-Zuckerprotokolls kann finanzielle und technische Hilfe sowie gegebenenfalls Budgethilfe gewährt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.