Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.
Mit dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wurde die Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9.…
Gemäß dem Internen Abkommen über den 10. EEF übermittelt die EIB der Kommission vor dem 1. September eines jeden Jahres ihre Schätzungen der Mittelbindungen und…
Die restlichen Zinseinnahmen aus Mitteln des 8., 9. und 10. EEF werden auf den EEF übertragen und denselben Zwecken wie die Einnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 6…
In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen…
Artikel 4 Satz 3 der Entscheidung 2003/583/EG erhält folgende Fassung: „Die Frist für die Bindung der auf diesem Konto eingegangenen Mittel wird gemäß dem…
Der Rat hat am 27. März 2003 die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds angenommen, die den Rechtsrahmen für die finanzielle Verwaltung des 9.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.