Erwägungsgrund 2 32007R0636
Dem genannten Anhang zufolge ist Rumänien in acht Gebiete unterteilt. Auf Antrag Rumäniens sollte dieses Land für die Zwecke der Verordnung Nr. 79/65/EWG während der ersten drei Jahre nach seinem Beitritt zur Europäischen Union als einziges Gebiet betrachtet werden, damit die Festlegung eines realistischen Auswahlplans erleichtert wird.