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Die Risiken, die mitunter weit reichende Auswirkungen haben können, treten anfänglich in begrenzten örtlichen Gebieten stärker zutage. Örtliche aquatische Lebensräume zeichnen sich innerhalb der Gemeinschaft durch sehr unterschiedliche Merkmale aus, und die Mitgliedstaaten verfügen über geeignete Informationen und den erforderlichen Sachverstand, um die Risiken für aquatische Lebensräume unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu bewerten und zu bewältigen. Daher sollten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sein.
Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht,…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt und insbesondere auf…
Wenn Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Regelung menschlicher Tätigkeiten auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene möglicherweise erhebliche…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten mit dem Ziel…
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.