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Der IPA-Monitoringausschuss wird von sektoralen Monitoringausschüssen unterstützt, die im Rahmen der IPA-Komponenten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der ersten Finanzierungsvereinbarung nach den besonderen Bestimmungen in Teil II eingesetzt werden. Die sektoralen Monitoringausschüsse werden Programmen oder Komponenten zugeordnet. Gegebenenfalls können ihnen Vertreter der Zivilgesellschaft angehören.
Jeder sektorale Monitoringausschuss überzeugt sich nach den besonderen Bestimmungen für jede Komponente in Teil II und den entsprechenden Sektor- bzw. Finanzierungsvereinbarungen von der Effektivität und Qualität der Durchführung der betreffenden Programme und Vorhaben. Er kann der Kommission und dem nationalen IPA-Koordinator Vorschläge für Beschlüsse über Korrekturmaßnahmen zur Gewährleistung der Verwirklichung der Ziele des Programms und zur Steigerung der Effizienz der geleisteten Hilfe unterbreiten; der nationale Anweisungsbefugte erhält eine Kopie.
Die sektoralen Monitoringausschüsse erstatten dem IPA-Monitoringausschuss Bericht. Sie übermitteln dem IPA-Monitoringausschuss insbesondere Informationen über a) die Fortschritte bei der Durchführung der Programme nach Prioritätsachsen und gegebenenfalls nach Maßnahmen oder Vorhaben; diese Informationen umfassen die erzielten Ergebnisse, die finanziellen Durchführungsindikatoren und andere Faktoren und dienen der Verbesserung der Durchführung der Programme, b) die von der Prüfbehörde, dem nationalen Anweisungsbefugten oder dem zuständigen Akkreditierungsbeamten angesprochenen Aspekte des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen,…
Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs-…
Im Rahmen dieser Komponente werden der Kommission, dem nationalen IPA-Koordinator und dem nationalen Anweisungsbefugten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf…
Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden…
Artikel 60 erhält folgende Fassung: Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung Im Falle der zentralen und der gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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