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Die Verordnung (EG) Nr. 718/2007 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Bestimmungen über die Festlegung und regelmäßige Aktualisierung einer Wegskizze mit Richtvorgaben und -fristen durch das begünstigte Land mit dem Ziel der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen durch die Kommission nach den Artikeln 14 und 18; diese Bestimmungen sind nur für Komponenten und Programme erforderlich, für die gemäß der in Artikel 14 genannten Entscheidung der Kommission zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Ex-ante-Kontrollen von der Kommission durchzuführen sind.“
Artikel 31 erhält folgende Fassung: Besondere Stellen Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.“
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können ebenfalls nach dem 1. Januar 2007 vor der ersten Übertragung der Verwaltungsbefugnisse zuschussfähig sein, sofern diese erste Übertragung der Verwaltungsbefugnisse innerhalb der Frist erfolgt, die in einer in die betreffenden Vorhaben, Aufforderungen oder Ausschreibungen aufzunehmenden Vorbehaltsklausel festgesetzt ist, und — mit Ausnahme der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums — sofern die betreffenden Unterlagen vorher von der Kommission genehmigt worden sind. Die betreffenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen können je nach der Entscheidung zur Übertragung der Verwaltungsbefugnisse aufgehoben oder geändert werden.“
In Absatz 3 erhält der einleitende Text folgende Fassung:
Artikel 35 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die Komponente Regionale Entwicklung.“
Artikel 36 erhält folgende Fassung: Eigentum an Zinsen Zinsen, die auf einem komponentenspezifischen Euro-Konto anfallen, das vom nationalen Fonds für die dezentrale Mittelverwaltung eröffnet wurde, bleiben Eigentum des begünstigten Landes. Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, werden ausschließlich diesem Programm zugeordnet; sie werden als Mittel des begünstigten Landes in Form eines einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags angesehen und sind beim endgültigen Abschluss des Programms der Kommission zu melden.“
Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 40 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 47 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— Aufhebung des nicht in Anspruch genommenen Teils der Mittelbindung durch die Kommission.“
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 59 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 60 erhält folgende Fassung: Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden Programme erforderlich ansieht. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung können diese Maßnahmen gemeinsam mit den betreffenden internationalen Organisationen getroffen werden. Der nationale IPA-Koordinator kann an den Monitoringmaßnahmen beteiligt werden.“
Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 64 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Kommission kann im Einzelfall entscheiden, den in Anhang I der IPA-Verordnung aufgeführten begünstigten Ländern, denen noch keine Verwaltungsbefugnisse gemäß Artikel 14 übertragen wurden, im Rahmen dieser Komponente Hilfe in den genannten Bereichen zu gewähren.“
In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Endbegünstigte eines Zuschusses leistet.“
In Artikel 67 Absatz 2 wird die Angabe „75 %“ jeweils durch „85 %“ und die Angabe „25 %“ durch „15 %“ ersetzt.
In Artikel 68 erhält der einleitende Text folgende Fassung: „Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente wird grundsätzlich in folgender Form geleistet:“
In Artikel 69 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 73 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 75 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Er organisiert die Ausarbeitung der in Artikel 69 genannten Vorschläge;“
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die operative Struktur im Sinne von Artikel 28 muss eine oder mehrere Durchführungsstellen umfassen, die innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes oder unter ihrer direkten Kontrolle eingerichtet werden.“
Artikel 78 erhält folgende Fassung: Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.“
Artikel 82 erhält folgende Fassung: Evaluierung
Artikel 86 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 89 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe g angefügt: „g) Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben.“
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) gegebenenfalls Informationen über die für die Entgegennahme der Zahlungen der Kommission zuständige Stelle und die für die Zahlungen an die Endempfänger zuständigen Stellen,“
Artikel 95 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die teilnehmenden Länder können gemeinsame Vorhaben auch außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festlegen. In diesem Fall wird das gemeinsame Vorhaben im grenzübergreifenden Programm ausdrücklich erwähnt oder, sofern es mit den Prioritäten oder den Maßnahmen des grenzübergreifenden Programms vereinbar ist, nach dessen Annahme durch Beschluss des gemischten Monitoringausschusses nach Artikel 110 bzw. Artikel 142 festgelegt.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 96 erhält folgende Fassung: Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Endempfänger
Artikel 97 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Auf der Ebene der Projekte können ausnahmsweise Ausgaben zuschussfähig sein, die außerhalb des Programmgebiets im Sinne des Unterabsatzes 1 entstanden sind, sofern die Ziele des Projekts nur durch diese Ausgaben verwirklicht werden konnten.“
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Rechtmäßigkeit der Ausgaben zu prüfen. Zu diesem Zweck gelten die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sinngemäß. Die Verwaltungsbehörde vergewissert sich, dass die Ausgaben der an einem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden;“
Artikel 104 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. März eine Aufstellung zu übermitteln, in der für jede Prioritätsachse des grenzübergreifenden Programms Folgendes ausgewiesen ist: Für die Zwecke der Punkte i), ii) und iii) werden die Gesamtbeträge der der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeiten für jede Prioritätsachse vorgelegt. Für die Zwecke von Punkt iv) ist jeder Betrag im Zusammenhang mit einer der Kommission im Einklang mit Artikel 138 Absatz 2 dieser Verordnung nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 gemeldeten Unregelmäßigkeit mit der dieser Unregelmäßigkeit zugeordneten Referenznummer oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen. Die Bescheinigungsbehörde gibt für jeglichen Betrag, auf den unter Punkt iv) Bezug genommen wird, an, ob der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union gehen soll. Wenn die Kommission innerhalb eines Jahres nach Vorlage der Erklärung keine Informationen im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 dieser Verordnung anfordert, die teilnehmenden Länder nicht schriftlich über ihre Absicht unterrichtet, eine Untersuchung hinsichtlich dieses Betrags einzuleiten, oder das teilnehmende Land auffordert, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen, geht der Gemeinschaftsanteil zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Union. Die zeitliche Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht, falls Betrugsverdacht besteht oder ein Betrug nachgewiesen wurde.“
die Beträge, die nach vollständiger oder teilweiser Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben aus den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen gestrichen wurden,
die wiedereingezogenen Beträge, die von den im Vorjahr vorgelegten Ausgabenaufstellungen abgezogen wurden,
die Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wiedereinzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde,
eine Aufstellung der Beträge, für die im Vorjahr festgestellt wurde, dass sie nicht wiedereingezogen werden konnten, oder bei denen eine Wiedereinziehung nicht zu erwarten ist, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.
In Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe d wird das Datum „31. Dezember“ durch „31. März“ ersetzt.
Artikel 108 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „31. Dezember des vierten Jahres“ durch „31. März des fünften Jahres“ ersetzt.
Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) die in den der Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben des Endempfängers und der entsprechende öffentliche Beitrag;“
Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Verfahren, nach denen die Zahlungsanträge der Endempfänger angenommen, geprüft und bestätigt werden, und Verfahren, nach denen die Zahlungen an die Endempfänger angeordnet, ausgeführt und verbucht werden,“
Artikel 121 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 124 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 126 erhält folgende Fassung: Vollständigkeit der Zahlungen an die Endempfänger Artikel 40 Absatz 9 gilt sinngemäß.“
Artikel 127 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben den Prüfern nach Artikel 108 vom Endempfänger vorgelegt wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.“
In Artikel 128 Absatz 1 wird die sich auf die Höhe der Vorfinanzierung beziehende Angabe „25 %“ durch „50 %“ ersetzt.
Artikel 139 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Für den Teil des grenzübergreifenden Programms, der sich auf das betreffende Land bezieht, übernimmt die Durchführungsstelle Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen sowie Vergabe, Zahlungen, Buchführung und Finanzberichterstattung im Zusammenhang mit Zuschüssen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) genehmigt die Kommission die Kriterien für die Auswahl der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms finanzierten Vorhaben, einschließlich Vorhaben nach Artikel 95 Absatz 1, die außerhalb von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden;“
Artikel 141 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung kann die Kommission ad hoc die als erforderlich angesehenen Bewertungen vornehmen.“
Artikel 148 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 149 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
In Artikel 152 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Zuschussempfänger leistet.“
Artikel 156 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) nach der Überprüfung des indikativen Mehrjahresplanungsdokuments,“
In Artikel 160 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 167 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) prüft in jeder Sitzung die Ergebnisse der Durchführung, insbesondere die Verwirklichung der für jede Prioritätsachse festgelegten Einzelziele und die Maßnahmen und Zwischenevaluierungen nach Artikel 57; er nimmt dieses Monitoring mit Hilfe der in Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe d genannten Indikatoren vor;“
Artikel 181 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 182 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 184 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 193 Absatz 1 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
Im Anhang erhält Nummer 3 Buchstabe o folgende Fassung: „o) Aufgabenteilung — Verschiedene Aufgaben im Rahmen ein- und derselben Transaktion sind verschiedenen Personen zu übertragen, so dass automatische Gegenkontrollen gewährleistet sind.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.