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Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme einer Entscheidung über die Klassifizierung eines Landes oder Gebiets für das betreffende Land bzw. Gebiet keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist Anhang XI zu streichen.
Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien.
In Ermangelung einer Entscheidung über die Klassifizierung von Ländern nach Artikel 5 Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fanden die Bestimmungen…
Neuere Entwicklungen in Bezug auf spezifiziertes Risikomaterial werden ebenfalls umfassende Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001…
Die Entscheidung 98/256/EG wird durch Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Übergangsmaßnahme beibehalten.
Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 einer Neubewertung unterzogen werden, damit sichergestellt ist, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.