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Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, und über deren Ausfuhr in Drittländer in Anhang VIII und die Bestimmungen über die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in Anhang IX aufgenommen werden.
Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im…
Gemäß der Entscheidung 2005/598/EG der Kommission ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die von im Vereinigten Königreich vor dem 1. August 1996 geborenen…
Gemäß Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf aus Drittländern eingeführtes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern in der…
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie Anhang V Abschnitt A gelten die Bedingungen von Anhang XIa, insbesondere die…
Für die Zwecke von Anhang XIa Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt und kontrolliert die von einem Drittland benannte zuständige Behörde…
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Embryonen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.