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Name und Anschrift der Hersteller, deren Antrag als zulässig beurteilt wurde, sollten von der Kommission veröffentlicht werden, damit gewährleistet ist, dass zur Vorlage gemeinsamer Anträge Kontakte hergestellt werden können.
Antragsberechtigt ist der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1. Zum Zweck der Aufteilung der Referenzmittel auf alle Berechtigten sind in dem Antrag die…
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt selbst oder, falls…
Die Kommission veröffentlicht für jeden Wirkstoff Name und Anschrift der betreffenden Antragsteller.
Ein von Herstellern für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung benannter Herstellerverband kann einen gemeinsamen Antrag einreichen.
Festgelegt werden sollten die Beziehung zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“,…
Es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem alle interessierten Hersteller das Recht haben, die Kommission über ihr Interesse zu informieren, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.