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Festgelegt werden sollten die Beziehung zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die Behörde“, und der Kommission sowie die Pflicht jeder Partei, das Verfahren anzuwenden.
Sie führen in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) erstreckt,…
Jeder Mitgliedstaat benennt eine koordinierende nationale Behörde gemäß Anhang III, die alle für die Zwecke dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit…
Die Vernetzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) und der Organisationen der Mitgliedstaaten, die in den…
Es sollten die Beziehungen zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS sowie deren jeweilige Verpflichtungen für die Durchführung des…
Vorschriften, die die öffentliche Gesundheit berühren können, werden nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, nachstehend „die…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.