Erwägungsgrund 7 32010R0053
Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, sollten nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme der Einsätze, die von Schiffen unternommen werden, die an Initiativen im Rahmen vollständig dokumentierter Fischerei teilnehmen.