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Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 muss nun, da die technischen Voraussetzungen für die Verwendung einer wirksamen Regionalcodierung gemäß Anhang G Nummern 1 und 2 sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr gegeben sind, der Endtermin des Übergangszeitraums festgelegt werden.
Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2007.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 können die Mitgliedstaaten während eines am 1. Januar 1999 beginnenden Übergangszeitraums eine vereinfachte Codierung der…
Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten…
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über…
Die Anwendung dieser Bedingungen sollte für einen Zeitraum gestattet werden, der mit der Übergangsfrist gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/90/EG in Einklang…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.