Erwägungsgrund 1 32007R0833
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 können die Mitgliedstaaten während eines am 1. Januar 1999 beginnenden Übergangszeitraums eine vereinfachte Codierung der Belade- und Entladestellen vornehmen; im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb des EWR ist keine vollständige regionale Codierung erforderlich.