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Im Hinblick auf die Kohärenz mit den Gemeinschaftsvorschriften in anderen Bereichen sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, für die pflanzliche und tierische Erzeugung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet nationale Produktionsvorschriften anzuwenden, die strenger sind als die gemeinschaftlichen Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion, sofern diese nationalen Vorschriften auch auf die nichtökologische/nichtbiologische Erzeugung Anwendung finden und im Übrigen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet für die ökologische/biologische pflanzliche und tierische Erzeugung strengere Vorschriften anwenden, sofern…
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für andere als die in Absatz…
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein…
In der Anwendung der Produktionsvorschriften ist eine gewisse Flexibilität angezeigt, um eine Anpassung der ökologischen/biologischen Standards und…
Solange keine detaillierten Produktionsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen vorliegen, sollten die…
Es sollte ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen mit allgemeinen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion festgelegt werden, der sich auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.