Erwägungsgrund 21 32018R0848
Sollen in dem gesamten Betrieb oder in Teilen des Betriebs ökologische/biologische Erzeugnisse produziert werden, so sollten der Betrieb oder die Teile des Betriebs einem Umstellungszeitraum unterliegen, in dem sie nach Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden, aber keine ökologischen/biologischen Erzeugnisse produzieren dürfen. Erzeugnisse sollten erst dann als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Umstellungszeitraum beendet ist. Dieser Zeitraum sollte erst beginnen, wenn der Landwirt oder der Algen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb belegen ist, diese Umstellung auf ökologische/biologische Produktion gemeldet hat und daher dem Kontrollsystem unterstellt ist, das die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und dieser Verordnung einzurichten haben. Die zuständigen Behörden sollten Zeiträume vor dem Tag der Meldung rückwirkend als Umstellungszeiträume nur anerkennen dürfen, wenn der Betrieb oder die relevanten Teile des Betriebs an von Unionfonds unterstützen Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen haben oder natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen sind und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.