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Es erscheint angebracht, die Liste der Drittländer beizubehalten, deren Produktionsvorschriften und Kontrollvorkehrungen durch die Kommission als gleichwertig mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen anerkannt wurden. Für nicht in dieser Liste aufgeführte Drittländer sollte die Kommission ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und -stellen aufstellen, die als zuständig für die Durchführung der Kontrollen und Zertifizierung in den betreffenden Drittländern anerkannt sind.
Die Kommission erkennt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden…
Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 32 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels anerkannten Drittland eingeführt werden, kann…
Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen…
Die Behörden der Mitgliedstaaten besitzen umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in dem Bereich, eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen Zugang…
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern…
Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.