Erwägungsgrund 32 32007R0861
Im Hinblick auf die Ziele der Einfachheit und Kosteneffizienz sollte die Partei, die ein Urteil vollstrecken lassen will, in dem Vollstreckungsmitgliedstaat — außer bei den Stellen, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats für das Vollstreckungsverfahren zuständig sind — keine Postanschrift nachweisen und auch keinen bevollmächtigten Vertreter haben müssen.