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Schätzungen über die Zahl der Personen, die sich unrechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, fallen nicht unter diese Verordnung. Die Mitgliedstaaten sollten derartige Schätzungen oder Daten über solche Personen nicht an die Kommission (Eurostat) übermitteln, auch wenn diese Personen in den Bevölkerungsbeständen bei Erhebungen enthalten sein können.
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der: Die Statistiken nach Buchstabe a sind gemäß Artikel 14 Absatz 5 der…
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) Statistiken über die Zahl der:
Soweit für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vertrauliche Mikrodaten aus…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung…
Ist dies für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten die vertraulichen Mikrodaten oder — je nach Bereich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.