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Die folgenden Daten dürfen vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und von eu-LISA ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken abgefragt werden — ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist, und gemäß den in Artikel 10 Absatz 2 verankerten Schutzklauseln in Bezug auf die Nichtdiskriminierung: Das ordnungsgemäß ermächtigte Personal der gemäß der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache hat zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 jener Verordnung Zugriff zu den Daten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes.
Statusinformationen;
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen;
Datum und Grenzübergangsstelle der Einreise in einen Mitgliedstaat sowie Datum und Grenzübergangsstelle der Ausreise aus einem Mitgliedstaat;
die Art des Reisedokuments und der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates;
die Zahl der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen nach Artikel 12, die Staatsangehörigkeiten der als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und die Grenzübergangsstelle der Einreise;
die Daten, die in Bezug auf aufgehobene oder verlängerte Aufenthaltsberechtigungen eingegeben wurden;
der aus drei Buchstaben bestehende Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat, falls zutreffend;
die Zahl der Personen, die gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind;
die Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, die Staatsangehörigkeiten dieser Drittstaatsangehörigen, die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze) der Grenzübergangsstelle, an der die Einreise verweigert wurde, und die Gründe für die Verweigerung der Einreise nach Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe d.
Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels speichert eu-LISA die Daten nach jenem Absatz in dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817.
Die von eu-LISA zur Überwachung der Entwicklung und der Funktionsweise des EES eingeführten Verfahren gemäß Artikel 72 Absatz 1 umfassen die Möglichkeit, regelmäßige Statistiken zur Gewährleistung dieser Überwachung zu erstellen.
eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das EES, in denen insbesondere die Zahl, die Staatsangehörigkeit, das Alter, das Geschlecht, die Aufenthaltsdauer und die Grenzübergangsstelle der Einreise von Aufenthaltsüberziehern, von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Verweigerung, und von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsgenehmigung aufgehoben oder verlängert wurde, sowie die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, ausgewiesen sind. Die täglichen Statistiken werden im zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.
Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt. Die Statistiken enthalten eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.
Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.
Das gebührend ermächtigte Personal der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und der ETIAS-Zentralstelle darf ausschließlich zur…
eu-LISA stellt der Kommission auf Ersuchen Statistiken zu bestimmten Aspekten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung sowie die in Absatz 1…
Das dazu ordnungsgemäß ermächtigte Personal der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA hat Zugang zur Zahl der Abfragen pro…
Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 4 und der Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels speichert eu-LISA die Daten nach Artikel 15 Absatz 4 und nach…
Die folgenden Daten zum ESP dürfen von dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden, der Kommission und von eu-LISA…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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