Erwägungsgrund 1 32007R0932
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, genehmigt mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates, sieht eine Aufstockung des Kanada zugeteilten Zollkontingents für Weichweizen um 853 Tonnen vor. Das Subkontingent II für aus Kanada eingeführten Weichweizen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission vom 27. Dezember 2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates ist daher ebenfalls um 853 Tonnen aufzustocken.