Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission ein Programm angenommen zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind. Im Rahmen dieses Programms sind insbesondere für jeden Mitgliedstaat, der von der Maßnahme Gebrauch macht, der Höchstbetrag der dafür verfügbaren Finanzmittel und die Menge für jede Erzeugnisart aufgeschlüsselt, die aus den Interventionsbeständen entnommen wird.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus…
Unter Berücksichtigung des bedeutenden Anstiegs der Lebensmittelpreise in der zweiten Jahreshälfte 2007 wurden den Mitgliedstaaten im endgültigen Haushaltsplan…
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.