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Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 gelten die in Unterabsatz 1 und im ersten und vierten Satz von Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Fristen nicht für die gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung gewährten zusätzlichen Mengen von 1 203 Tonnen Getreide und 3 224 Tonnen Zucker.
In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind die Fristen für die Entnahme der Erzeugnisse aus den Interventionsbeständen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für…
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2008 der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten…
Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen gelten für folgende Zeiträume: a) für in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter…
dem Unterabsatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 umfassen diese Mengen nicht die in den Artikeln 34 und 34a…
Die Pflichten gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 gelten nicht für Vorgänge mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I, wenn die betreffenden Mengen in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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