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Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten Verordnung zugelassen werden können. Gemäß Anhang 2 Abschnitt 10 und Anhang 7 Abschnitt 10 der genannten Verordnung kann der Übergangszeitraum im Fall bestimmter Merkmale verlängert werden.
Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der…
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Anhänge…
Die im Fall der Liste der Merkmale in Anhang 7 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 zulässigen Abweichungen…
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.