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Einige Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der die Berichtsjahre 2005 bis 2008 betreffenden Daten über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 Abweichungen von einigen Bestimmungen des Anhangs 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 zugelassen werden, damit sie die erforderlichen Datenerhebungssysteme einführen oder bestehende Systeme so anpassen können, dass die Bestimmungen der genannten Verordnung bei Ablauf der Übergangszeit eingehalten werden.
Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, dass während einer verlängerten Übergangszeit im Fall der Daten für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 Abweichungen…
Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 sieht vor, dass während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen der genannten…
Die im Fall der Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 in Anhang 2 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2008 zulässigen…
Die im Fall der Liste der Merkmale in Anhang 7 Abschnitt 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 für die Berichtsjahre 2005 bis 2007 zulässigen Abweichungen…
Die Mitgliedstaaten sollen diese Serien für die Daten ab dem Referenzjahr 1999 für die in Abschnitt 4 Ziffer 3 des Anhangs 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Die Anwendung der Übergangsbestimmungen für die Übermittlung der Preisangaben an die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.