Erwägungsgrund 3 32007R0973
Durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird die Kommission dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Verwendung der NACE Rev. 2 in mehreren statistischen Bereichen zu erlassen.