Erwägungsgrund 3 32007R0981
Aus den von den Mitgliedstaaten getätigten Mitteilungen an die Kommission über den dritten Monat, der auf den für die Festlegung des einheitlichen Zinssatzes des Rechnungsjahres 2007 herangezogenen Bezugszeitraum folgt, geht hervor, dass diese neue Maßnahme einen Mitgliedstaat betrifft. Daher ist der besondere Zinssatz für diesen Mitgliedstaat und das Rechnungsjahr 2007 festzusetzen.