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Die CITES-Resolution Conf. 13.7 (Rev. CoP14) über die Kontrolle des Handels mit persönlichen und Haushaltsgegenständen enthält eine Liste der Arten, deren Exemplare ohne die sonst vorgeschriebenen Dokumente ein- und ausgeführt werden dürfen, sofern es sich um persönliche oder Haushaltsgegenstände unter einem bestimmten Wert handelt. Diese Liste enthält Ausnahmeregelungen für Riesenmuscheln und Seepferdchen sowie für eine herabgesetzte Menge von Kaviar, die in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollten.
Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;
Die CITES-Resolution Conf. 12.7 (Rev. VoP14) über den Schutz von und Handel mit Stör und Löffelstör legt fest, unter welchen Bedingungen den Vertragstaaten die…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.