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Die CITES-Resolution Conf. 12.7 (Rev. VoP14) über den Schutz von und Handel mit Stör und Löffelstör legt fest, unter welchen Bedingungen den Vertragstaaten die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Kaviar gestattet ist. Zur Eindämmung von Betrugsfällen sollten diese Vorschriften in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.
Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;
Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab,…
Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab,…
Die CITES-Resolution Conf. 13.7 (Rev. CoP14) über die Kontrolle des Handels mit persönlichen und Haushaltsgegenständen enthält eine Liste der Arten, deren…
Es wird folgender Artikel 26a eingefügt: Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar…
Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.