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Sanktionen Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. KAPITEL IVa BEFRISTETE VORSCHRIFTEN FÜR BODENABFERTIGUNGSDIENSTE
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