Erwägungsgrund 36 32008L0098
Technische Mindestanforderungen für Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, können angenommen werden, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Umweltschutz entstehen, und wenn ein koordiniertes Vorgehen bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet.