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Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zu vermeiden, sollte diese Möglichkeit nur unter außergewöhnlichen Umständen, etwa in Ermangelung entsprechender Luftfahrzeuge auf dem Gemeinschaftsmarkt, zugelassen werden, streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den Sicherheitsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts gleichwertig sind.
Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease-…
Einem Luftfahrtunternehmen, für das eine Betriebsuntersagung gilt, könnte die Ausübung von Verkehrsrechten bei der Nutzung eines einschließlich Besatzung…
Ungeachtet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft…
Den Luftfahrtunternehmern sollte ausreichende Flexibilität eingeräumt werden, damit sie auf unvorhergesehene dringende betriebliche Umstände oder zeitlich…
Luftfahrtunternehmen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten über keine Rechte zur Nutzung des Luftraums verfügen, können trotzdem in die Gemeinschaft…
Ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, wird je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.