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Da die geltenden zeitlichen Beschränkungen durch eine solche Wet-Lease-Übereinkunft gelockert würden, hätte diese auch Auswirkungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, in der zeitliche Beschränkungen vorgesehen sind, wenn Luftfahrtunternehmen der Union Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen eines Drittlands auf Wet-Lease-Basis anmieten.
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss daher entsprechend geändert werden, damit in internationalen Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern eine…
Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Bestimmungen, nach denen Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern…
In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einschließlich ihrer Bestimmungen über Wet-Lease und deren etwaiger…
In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist,…
Um einen übermäßigen Gebrauch von Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zu vermeiden,…
Das EU-USA Luftverkehrsabkommen sieht eine offene Wet-Lease-Regelung zwischen den Vertragsparteien vor. Nach den einschlägigen Bestimmungen in Artikel 10 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.