Erwägungsgrund 1 32008R1014
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurden der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „České pivo“ und der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Cebreiro“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.