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Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) Teil A wird wie folgt geändert: i) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Erzeugerbetrieb verlässt.“ · ii) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Es bedarf keines Identitätskennzeichens auf Verpackungen von Eiern, wenn der Code einer Packstelle gemäß Anhang XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates angebracht ist. · · b) Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EB, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EK oder WE enthalten. Diese Abkürzungen dürfen nicht in Identitätskennzeichen von Erzeugnissen enthalten sein, die von Betrieben außerhalb der Gemeinschaft in die Gemeinschaft eingeführt werden.“ · · 2. Abschnitt III wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Schlachthofbetreiber dürfen keine Tiere in den Räumlichkeiten des Schlachthofs zulassen, wenn sie nicht die relevanten Informationen zur Lebensmittelkette angefordert und erhalten haben, die in den Aufzeichnungen enthalten sind, die der Herkunftsbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 führt.“ · b) In Nummer 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „3. Die in Nummer 1 genannten relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette müssen insbesondere Folgendes umfassen:“. · ·
Lebensmittelunternehmer, die den Bestimmungen des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen, haben zu gewährleisten, dass jedes Erzeugnis…
ABSCHNITT I: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG Soweit in Artikel 5 oder Artikel 6 vorgeschrieben und vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs III müssen…
Die in Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Bestimmungen zur Identitätskennzeichnung haben zu Unklarheiten bei der Erkennung von in der…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt VIII wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Teil wird wie folgt geändert:…
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der…
Abweichend von Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden Eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.