Erwägungsgrund 5 32008R1020
Die Verwendung sauberen Meerwassers für die Bearbeitung und Reinigung von Fischereierzeugnissen stellt kein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, solange von den Lebensmittelunternehmern — vor allem basierend auf den Grundsätzen der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) — Kontrollverfahren entwickelt und angewandt werden, mit denen sichergestellt wird, dass dieses Wasser der Definition von sauberem Meerwasser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht. Es ist daher angezeigt, Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zu streichen und aus der in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsregelung bezüglich der Verwendung sauberen Meerwassers eine dauerhafte Regelung zu machen. Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.