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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG 1. Einführung Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechneten Ergebnisse der quantitativen Indikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung. 2. Zeitplan — Jedes zweite Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende des ersten Quartals die Entwürfe der Qualitätsberichte, die auf den im Vorjahr übermittelten Daten beruhen und in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind. — Jedes zweite Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Qualitätsberichts, in den Daten teilweise bereits eingetragen sind, und spätestens bis 31. Mai der Kommission (Eurostat) den fertiggestellten Qualitätsbericht. 3. Qualitätskriterien Der Qualitätsbericht enthält die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.