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Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 beginnt die Übermittlung saisonbereinigter Daten spätestens dann, wenn Zeitreihen für mindestens 16 Beobachtungszeiträume auf der in Anhang 1 aufgeführten Aggregationsebene der NACE vorliegen. Die Zahl der Zeiträume wird ab dem Beobachtungszeitpunkt gerechnet, ab dem nicht saisonbereinigte Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 gefordert sind.
für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.“
Saisonbereinigungsverfahren liefern nur dann statistisch zuverlässige Ergebnisse, wenn die Zeitreihe hinreichend lang ist. Saisonbereinigte Reihen sollten daher…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten saisonbereinigten und arbeitstäglich bereinigten Reihen erstellt und…
Die übermittelten Indizes und Metadaten werden so dargestellt, dass sie für eine gründliche Interpretation der Ergebnisse und die effiziente Anwendung der…
Die Saisonbereinigung ist ein wesentlicher Bestandteil der Erstellung von Konjunkturstatistiken. Bereinigte Reihen erleichtern den Vergleich und die…
Die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 zu übermittelnden Daten sind ferner aufzuschlüsseln: Die Übermittlung nach Absatz 3 erfolgt erstmals für das Erhebungsjahr, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.