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Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie den allgemeinen und besonderen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen und in den Gemeinschaftslisten zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgeführt sind. Diese Listen werden nach in jener Verordnung festgelegten Verfahren erstellt. Somit waren diese Listen nicht am 1. Juli 2007, dem Geltungsbeginn jener Verordnung, in Kraft.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der…
Bei Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere die allgemeinen Grundsätze und…
Für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht unter Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a fallen und unter Beachtung der nationalen…
Wie in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehen, müssen Durchführungsvorschriften für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.