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Aus diesem Grund sieht die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Übergangsmaßnahmen für gesundheitsbezogene Angaben außer Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vor.
Der Verweis auf Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren zur Verabschiedung der…
Für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos war keine Übergangsmaßnahme erforderlich. Aufgrund des Verbots von…
Damit es nicht zu Angebotsausfällen kommt, sollten für Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern dieselben Übergangsmaßnahmen gelten…
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel…
Bei Anträgen auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, insbesondere die allgemeinen Grundsätze und…
Nach Anhörung der Behörde verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle spätestens am 31. Januar 2010…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.