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Der Verweis auf Angaben im Hinblick auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern wurde erst zu einem sehr späten Zeitpunkt im Verfahren zur Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingefügt, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen. In der Gemeinschaft befinden sich jedoch bereits solche Angaben tragende Produkte auf dem Markt.
Aus diesem Grund sieht die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Übergangsmaßnahmen für gesundheitsbezogene Angaben außer Angaben über die Verringerung eines…
die Angabe eine andere gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist als eine gesundheitsbezogene Angabe über die…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung,…
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)…
Für gesundheitsbezogene Angaben im Hinblick auf die Verringerung eines Krankheitsrisikos war keine Übergangsmaßnahme erforderlich. Aufgrund des Verbots von…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 soll u. a. sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.