Erwägungsgrund 1 32009R1169
Um mit Blick auf die verschiedenen Kategorien gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel zu gewährleisten, dass nur die den allgemeinen Grundsätzen und den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechenden Angaben an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet und somit Gegenstand des Zulassungsverfahrens werden, ist es erforderlich, die Bedingungen festzulegen, unter denen Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben als gültig anerkannt werden können, und in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu klären.