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Der Inhaber der Zulassung für den Zusatzstoff Monensin-Natrium (Elancoban G100, Elancoban 100, Elancogran 100, Elancoban G200, Elancoban 200) hat die Änderung der Zulassungsbedingungen dahingehend beantragt, dass die Absetzfrist vor der Schlachtung verkürzt wird.
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs nach Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit…
Der Zusatzstoff Monensin-Natrium (Elancoban G100, Elancoban 100, Elancogran 100, Elancoban G200, Elancoban 200) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates…
Der Zusatzstoff Monensin-Natrium (Elancoban G100, Elancoban 100, Elancogran 100, Elancoban G200, Elancoban 200) wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates…
Zulassungsnummer des Zusatzstoffs Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffs verantwortlichen Person Zusatzstoff…
Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG werden Kokzidiostatika, die vor dem 1. Januar 1988 in Anhang I eingetragen wurden, ab 1. April 1998 vorläufig zugelassen und zur…
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Zusatzstoffs auf Antrag des Zulassungsinhabers im Anschluss an ein Gutachten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.