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Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, zusätzlich zu den Überprüfungen gemäß den Absätzen 3 und 4 stichprobenweise weitere Überprüfungen durchzuführen.
Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der…
In den Mitgliedstaaten werden gegebenenfalls Prüfungen oder Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsgut die Vorschriften und Bedingungen…
Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßen- und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen…
Wenn nationale Stichprobenpläne den Gemeinschaftsanforderungen an die vierteljährliche Datenerhebung nicht genügen, können von der Kommission (Eurostat) zur…
In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.