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Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen. Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den Qualitätskriterien des Artikels 6 entsprechen. Bei allen übermittelten Daten erfolgt eine Quellenangabe.
Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Quellen durch zuverlässige statistische Schätzverfahren ergänzen.
Wenn nationale Stichprobenpläne den Gemeinschaftsanforderungen an die vierteljährliche Datenerhebung nicht genügen, können von der Kommission (Eurostat) zur Vornahme von Schätzungen für EU-Aggregate gemeinschaftliche Stichprobenpläne erstellt und koordiniert werden. Die Einzelheiten zu diesen Plänen, ihrer Genehmigung und ihrer Durchführung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten können an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen teilnehmen, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten der statistischen Systeme oder die mit der Erfüllung der Gemeinschaftsanforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern.
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