Erwägungsgrund 1 32008R1128
Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik. In der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 sind die Gemeinschaftsbestimmungen zur Durchführung der in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen festgelegt, darunter in der Anlage zu Anhang XIII die Liste der Schiffe (mit IMO-Nummern), die laut Bestätigung der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben (IUU-Liste).